Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7f Aufnahme des Betriebes
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7f#abs-1 (1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts erfüllt sind. § 38 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7f#abs-2 (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7f#abs-3 (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 7f AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 17.03.2015 – 3 A 250/12Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 28.01.2016 – 4 LB 2/15Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 8/16Widerruf der Genehmigung für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen UnzuverlässigkeitZitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2013 – 8 A 10050/13Zitiert von 1
- VG Mainz, 15.08.2012 – 3 K 945/11.MZ
- VG Koblenz, 09.11.2009 – 4 K 443/09.KOZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2026 – 1 O 157/25
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 15/19Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen StilllegungsverfahrenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7f AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 7f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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12.09.2012 Ausfertigung
§ 7f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I 1884)
BGBl. 2012 I S. 1884
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.